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   VG Berlin, 27.03.2014 - 4 K 35.11 V   

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https://dejure.org/2014,9572
VG Berlin, 27.03.2014 - 4 K 35.11 V (https://dejure.org/2014,9572)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2014 - 4 K 35.11 V (https://dejure.org/2014,9572)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. März 2014 - 4 K 35.11 V (https://dejure.org/2014,9572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 47 EUGrdRCh, Art 32 EGV 810/2009, Art 23 Abs 1 EGV 810/2009, Art 19 Abs 1 Ss 2 EGV 810/2009, Art 10 Abs 2b EGV 810/2009
    Visum für einen Besuch in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2014 - 4 K 35.11
    Nachgang zu EuGH C-84/12; Berufung zugelassen wie in VG 4 K 232.11.

    Der Gerichtshof hat darüber mit Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 - entschieden.

    Zwar meinte der Generalanwalt im Verfahren C-84/12 vor dem Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen (Rn. 67), dass der Visakodex kein subjektives Recht auf Erteilung eines Schengen-Visums begründe.

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 - ist die Verordnung Nr. 810/2009 dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegensteht, wonach die zuständigen Behörden, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums erfüllt sind, befugt sind, dem Antragsteller ein solches Visum zu erteilen, ohne ausdrücklich dazu verpflichtet zu sein, sofern eine solche Bestimmung in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieser Verordnung ausgelegt werden kann.

    So ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 - Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 810/2009 dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen.

  • VG Berlin, 21.02.2014 - 4 K 232.11

    Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2014 - 4 K 35.11
    Nachgang zu EuGH C-84/12; Berufung zugelassen wie in VG 4 K 232.11.

    Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf sein inzwischen mit der zugelassenen Berufung angegriffenes Urteil vom 21. Februar 2014 - VG 4 K 232.11 V -, in dem es auszugsweise heißt:.

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2014 - 4 K 35.11
    Nach deutschem Rechtsverständnis dürfte es eine solche Position jedoch nicht geben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 = NVwZ 2011, 1062 [1064 ab Rn. 71]).
  • VG Berlin, 17.12.2014 - 28 K 50.14

    Schengen-Visum für mehrfache Einreisen

    Das steht aber einem falschen, verfälschten oder gefälschten Pass nicht gleich (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. März 2014 - VG 4 K 35.11 V - [jetzt OVG 3 B 5.14]; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-575/12 - Rn. 35).
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